Ruhestörung im Mietrecht

Berlin (pm). Die eigenen vier Wände sind in erster Linie unser Rückzugsort. Sie werden genutzt, um Energie zu tanken, Ruhe zu genießen und oftmals auch ein wenig Abstand vom Alltag zu bekommen. Während dies in einem Einfamilienhaus meistens problemlos möglich ist, sind Mieter auch immer auf das Wohlwollen der anderen Parteien angewiesen. Dabei halte das Mietrecht aber klare Vorgaben zu Ruhezeiten und eben auch zum möglichen Umgang mit einer Ruhestörung bereit, erklärt Janina Fischer vom Verlag für Rechtsjournalismus (VFR).

Konkrete Regelungen für Ruhezeiten seien wichtig. Durch Lärm entstehe Stress und dieser könne vor allem auf Dauer krank machen. Damit stellt demnach Lärm, ganz egal welcher Art und woher dieser kommt, immer auch ein Gesundheitsrisiko dar. Dies gelte vor allem dann, wenn sich Betroffene davon erheblich gestört fühlen. „Doch nicht jedes Risiko ist gleich Lärm, der gesundheitsgefährdend ist. Es gibt durchaus auch Geräusche, die von den Mietern schlichtweg ertragen werden müssen“, sagt Janina Fischer.

Was genau zählt als eine Ruhestörung?

Weiter heißt es in dem Fachartikel der Berliner Redaktion:

Immer wieder steht ruhestörender Lärm im Mittelpunkt von Nachbarschaftsstreitigkeiten, die teilweise sogar von den deutschen Gerichten verhandelt werden müssen. Das Schwierige ist dabei, dass die Geräuschintensität von jedem anders wahrgenommen wird. Am besten lässt sich dies am Beispiel von Musik erklären. Während sich ein Nachbar von dem Klavierspiel des anderen nicht stören lässt, empfindet es ein anderer wiederum als kaum zumutbaren Lärm.

Eine Ruhestörung kann aber nicht nur von Mietern ausgehen. Verursacher können auch Verkehr, Maschinen, Werkzeuge oder auch Gartengeräte sein. Laut Gesetzgeber muss unter einer Ruhestörung immer eine Lärmverursachung angesehen werden, die das Potenzial hat, entweder die persönliche Nachbarschaft oder auch die Allgemeinheit zu beeinträchtigen und zu belästigen. Darüber hinaus ist auch dann von einer Ruhestörung die Rede, wenn von dem Lärm ein Gesundheitsrisiko ausgeht und dieser ohne einen berechtigten Anlass erfolgt.

Nicht immer kann eine Ruhestörung aber auf einen menschlichen Verursacher zurückgeführt werden. Hier gilt es klar zu unterscheiden. Es gibt auch Gebäude und Zimmer, die schlichtweg aufgrund ihrer Bauweise besonders hellhörig sind. Hier fehlt es an dem eigentlich zwingend erforderlichen Schallschutz.

Wann ist es eine Ruhestörung?

Zwar handelt es sich bei der Ruhestörung um einen Punkt, der zwischen Mietparteien immer wieder für Streitigkeiten sorgt, doch das Mietrecht hält sich hier im BGB bislang recht bedeckt. So sind die Definitionen zu einer Ruhestörung und wann Geräusche zu ebendieser werden, recht locker.

In den letzten Jahren wurden die hier eher vagen Formulierungen zusehends durch die Gerichte geschlossen. Demnach muss von einer Ruhestörung ausgegangen werden, wenn der als angemessen geltende Lärmpegel überschritten wird. Als angemessen gilt gemeinhin die Zimmerlautstärke. Tagsüber ist damit ein Lärmpegel von höchstens 40 Dezibel gemeint, nachts fällt dieser mit 30 Dezibel noch einmal deutlich geringer aus.
Zu bedenken gilt hier allerdings, dass diese Werte keineswegs in Stein gemeißelt sind. Stattdessen kann eine Ruhestörung auch schon bei einem deutlich kleineren Lärmpegel vorliegen. In diesem Fall muss aber bedacht werden, dass die Geräuschentwicklung dann auch von einem Durchschnittsmenschen als störend wahrgenommen werden muss.

Als Maßstab sollten Mieter hier im Grunde immer die Hausordnung ansehen. In der Regel gibt es in dieser auch genaue Vorgaben zu den Ruhezeiten, die von allen Mietparteien eingehalten werden müssen.

Welchen Lärm müssen Mieter dulden?

Nicht immer ist Lärm auch eine Ruhestörung. Es gibt durchaus eine ganze Reihe von Geräuschentwicklungen und Arten, die Mieter schlichtweg dulden müssen.

Dazu gehören folgende Beispiele:

  • Lärm durch spielende Kinder muss in gewissem Umfang ertragen werden. Generell müssen sich diese erst an Ruhezeiten gewöhnen. Babys sind von Ruhezeiten immer ausgenommen.
  • Auch Lärm durch Tiere muss für wenigstens 30 Minuten von den Nachbarn ertragen werden.
  • Bei Musik sollte Zimmerlautstärke das Maß der Dinge sein. Dies gilt insbesondere für Musik, die aus der Stereoanlage kommt. Wer selbst musiziert und ein Musikinstrument gerade erlernt, darf seinen Ambitionen tagsüber auch zwei Stunden nachgehen.

Ruhestörungen, die unumstritten aber auch solche sind, sind in erster Linie Hunde, die nicht mehr aufhören zu bellen, lautstarke Musik, permanente und laute Streitigkeiten zwischen den Nachbarn und Maschinen, die auch nachts arbeiten.

Was kann man gegen Ruhestörung vom Nachbarn tun?

Lärm mindert die Lebensqualität nachhaltig. Wenn Mieter von einer Ruhestörung durch den Nachbarn betroffen sind, sollten sie generell handeln. Es gibt hier verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann natürlich das freundliche Gespräch mit den Nachbarn gesucht werden. Es ist keine Seltenheit, dass diese die Geräuschentwicklung gar nicht als Lärm wahrnehmen. Wer mit einem solchen Gespräch nicht weiterkommt, sollte sich generell an den Vermieter wenden. Er ist dann dazu verpflichtet, aktiv zu werden und zu vermitteln. Generell haben Mieter aber auch das Recht, mit einer Mietminderung auf die Lärmentwicklung zu reagieren.

Wann gilt die Nachtruhe in Deutschland?

Besonders schnell ist von einer Ruhestörung während der Nachtruhe die Rede. Montags bis freitags beginnt die Nachtruhe immer um 22 Uhr und dauert schließlich bis 6 Uhr. In dieser Zeit sind laute Gespräche ebenso zu vermeiden wie Geräusche. Zudem darf in dieser Zeit auch nicht gestaubsaugt werden. Samstag gilt mittlerweile als Werktag. Hier beginnt also die Nachtruhe ebenso um 22 Uhr und dauert acht Stunden. Für Sonntage muss dagegen die Sonn- und Feiertagsruhe beachtet werden. Rasenmähen ist übrigens auch an Sonntagen absolut tabu.

Quelle: anwalt.org/ruhestoerung/

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Ruhestörung im Mietrecht
Das Mietrecht hält klare Vorgaben zu Ruhezeiten und auch zum möglichen Umgang mit einer Ruhestörung bereit. Bildquelle: pixabay.com